Zahlt der Vermieter dem Hausmeister eine Notdienstpauschale für Notdienstbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten für die Entgegennahme und Weiterleitung von Störungsmeldungen z. B. an Strom-, Heizungs- oder Wasserversorgung, handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten, so der für Wohn-raummiete zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.12.2012, Az. VIII ZR 62/19.
Entgegen der Auffassung zahlreicher Instanzgerichte sei die Pauschale nicht als Betriebskosten zu qualifizieren.
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