Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.06.2019, Aktenz. 65 S 55/19, entschieden, dass der Nachmieter im Rahmen der §§ 556 d ff. BGB a.F. (zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt) gegenüber dem Vermieter einen Auskunfts- und Beleganspruch über die Höhe der vom Vormieter zuletzt gezahlten Miete hat.